Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsIn Abweichung zu den Vorschriften des § 15 kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.In Abweichung zu den Vorschriften des Paragraph 15, kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Regelungen des § 15 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.Die Regelungen des Paragraph 15, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 GKaG