(1) In Abweichung zu den Vorschriften des § 15 kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.
(2) Die Regelungen des § 15 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.
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