Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2025
(1)Absatz einsFür Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der §§ 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.Für Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der Paragraphen 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.
(2)Absatz 2Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 19 wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß Paragraph 19, wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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