§ 22 GKaG Zeitliche Abgrenzung

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der §§ 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.

(2) Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 19 wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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