§ 40 GKaG Freiwillige Zuwendungen

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere seinDie Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
    1. 1.Ziffer einsZuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
    2. 2.Ziffer 2Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
    3. 3.Ziffer 3Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
    4. 4.Ziffer 4Geburtskostenzuschüsse,
    5. 5.Ziffer 5Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
    6. 6.Ziffer 6Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
    7. 7.Ziffer 7Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
    8. 8.Ziffer 8Todesfallbeiträge,
    9. 9.Ziffer 9sonstige Leistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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