(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
1. | Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung, | |||||||||
2. | Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld, | |||||||||
3. | Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, | |||||||||
4. | Geburtskostenzuschüsse, | |||||||||
5. | Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie, | |||||||||
6. | Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes, | |||||||||
7. | Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe, | |||||||||
8. | Todesfallbeiträge, | |||||||||
9. | sonstige Leistungen. |
(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
0 Kommentare zu § 40 GKaG