§ 13 GKaG Gehalt und Entlohnung

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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