§ 28 GKaG Haushaltszulage

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Haushaltszulage gebührt

1.

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,

2.

nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und

3.

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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