Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDer Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (Paragraph 11, Absatz eins,) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.
(2)Absatz 2Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.
(3)Absatz 3Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.
(4)Absatz 4Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.
(5)Absatz 5Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.Ansprüche im Sinne des Absatz 3, erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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