Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFür Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten KalendermonatFür Anrechnungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
1.Ziffer einsgemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH,gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,5 vH,
2.Ziffer 2gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH undgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, 10 vH und
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
(2)Absatz 2Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4)Absatz 4Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Für Anrechnungen nach Paragraph 20, Ziffer eins und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigen. Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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