Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gegen die Bescheide gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2,, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach Paragraph 11, Absatz 2, eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
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