§ 36 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.

(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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