Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
(2)Absatz 2Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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