Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Obleute und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
(2)Absatz 2Die Obleute und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)Absatz 3Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.
(4)Absatz 4Die Obleute und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.Die Obleute und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (Paragraph 59, Absatz eins,) wird.
(5)Absatz 5Den Obleuten obliegt:
1.Ziffer einsdie Vertretung der Gehaltskasse nach außen,
2.Ziffer 2die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,
3.Ziffer 3die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,
4.Ziffer 4die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,
5.Ziffer 5die Gewährung von Vorschüssen,
6.Ziffer 6die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,
7.Ziffer 7die Gewährung von Zuwendungen,
8.Ziffer 8die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,
9.Ziffer 9die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten,
10.Ziffer 10die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren, und
11.Ziffer 11die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.
(6)Absatz 6Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.
(7)Absatz 7Die Obleute beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter sowie allfälliger Beisitzer und des Direktors der Gehaltskasse (Obleutekonferenz).
(8)Absatz 8Die Obleute haben – unbeschadet Abs. 5 Z 11 – bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden.Die Obleute haben – unbeschadet Absatz 5, Ziffer 11, – bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 8, jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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