§ 54 GKaG Abstimmungen im Vorstand

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14, 16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen nötig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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