Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3)Absatz 3Der Delegiertenversammlung obliegt:
1.Ziffer einsdie Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
2.Ziffer 2die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,
3.Ziffer 3die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
5.Ziffer 5die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
6.Ziffer 6die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
7.Ziffer 7die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
8.Ziffer 8die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,
9.Ziffer 9die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,
10.Ziffer 10die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
11.Ziffer 11die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
12.Ziffer 12die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
13.Ziffer 13die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
14.Ziffer 14die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
15.Ziffer 15die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
16.Ziffer 16die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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