§ 34 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.

(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.

(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.

(5) Ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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