Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,
2.Ziffer 2Gehaltskassenumlagen,
3.Ziffer 3Riskenausgleichsbeiträge,
4.Ziffer 4Anrechnungsbeträge für Dienstzeitanrechnungen,
5.Ziffer 5Nachkaufsbeträge und freiwillige Beiträge im Rahmen der Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,
6.Ziffer 6Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,
7.Ziffer 7Zuwendungen, Zinsen und sonstige Einkünfte.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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