Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Organe der Gehaltskasse sind:
1.
die Delegiertenversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
zwei Obleute und zwei Obmannstellvertreter,
4.
der Kontrollausschuss.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 GKaG