Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1a)Absatz eins a§ 33 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.Paragraph 33, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.
(2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, außer Kraft.
(3)Absatz 3Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 5, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, sowie 66 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz 5,, 14 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, sowie 66 Absatz 7, dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.
(4)Absatz 4Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Ebenso gelten alle von der Delegiertenversammlung auf Basis des Gehaltskassengesetzes 1959 beschlossenen Richtlinien bis zu einer Beschlussfassung nach diesem Bundesgesetz weiter.
(6)Absatz 6Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(7)Absatz 7Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 23 Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß Paragraph 23, Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes.
(8)Absatz 8Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß §§ 24 und 25 erster Satz Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraphen 24 und 25 erster Satz Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 25 lit. a und b Gehaltskassengesetz 1959 treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß Paragraph 25, Litera a und b Gehaltskassengesetz 1959 treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(10)Absatz 10Für die Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen sowie die Besoldung und Entlohnung durch die Gehaltskasse betreffend Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.
(11)Absatz 11§ 28 Abs. 4 Gehaltskassengesetz 1959 findet Anwendung auf alle Fälle des Wochengeldbezuges auf Grund von Entbindungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Paragraph 28, Absatz 4, Gehaltskassengesetz 1959 findet Anwendung auf alle Fälle des Wochengeldbezuges auf Grund von Entbindungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
(12)Absatz 12Für die Anrechnung von Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes gelten, sofern diese Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geendet haben, weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.
(13)Absatz 13Für Zeiten, hinsichtlich derer für von der Gehaltskasse zu besoldende Dienstnehmer im Teildienst noch die aliquote Vorrückung gemäß § 12 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 1959 Anwendung fand, können Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des aufgewerteten Dienstausmaßes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.Für Zeiten, hinsichtlich derer für von der Gehaltskasse zu besoldende Dienstnehmer im Teildienst noch die aliquote Vorrückung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltskassengesetzes 1959 Anwendung fand, können Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des aufgewerteten Dienstausmaßes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.
(14)Absatz 14§ 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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