Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 GKaG