Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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