§ 39 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.

(3) Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 GKaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 GKaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 GKaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 GKaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 GKaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GKaG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 GKaG
§ 40 GKaG