Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.
(2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.
(3)Absatz 3Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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