(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.
(2) Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.
(3) Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.
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