Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2)Absatz 2Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (Paragraph 9, Absatz 6,).
(3)Absatz 3Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.Im Falle einer Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Absatz 2, auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß Paragraph 47, Absatz 3, BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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