§ 73 GKaG Abberufung des Vorstandes

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.

(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obleute und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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