§ 6 GKaG Mitgliedschaft

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind
    1. 1.Ziffer einsin einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,
    2. 2.Ziffer 2Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Krankenhausapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,
    4. 4.Ziffer 4Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind
    1. 1.Ziffer einsalle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,
    2. 2.Ziffer 2die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.
  4. (4)Absatz 4Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.Wird die Apotheke gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 7, zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Absatz 3, Ziffer 2, für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.
  5. (5)Absatz 5Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.
  7. (7)Absatz 7Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GKaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GKaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 GKaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GKaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GKaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 GKaG
§ 7 GKaG
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung