§ 6 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

1.

in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

2.

Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Krankenhausapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3.

stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

4.

Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

1.

alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

2.

die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

3.

im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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