§ 8 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand – insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder – beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

1.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

2.

bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Riskenausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

3.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

4.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,15 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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