Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.
(2)Absatz 2Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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