(1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:
1. | wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird, | |||||||||
2. | wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder | |||||||||
3. | wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird. |
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