Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (Paragraph 71, Absatz 2,) einzuberufen.
(2)Absatz 2Die Delegiertenversammlung ist von den Obleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:
1.Ziffer einswenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,
2.Ziffer 2wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder
3.Ziffer 3wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 GKaG