Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.
(2)Absatz 2Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 GKaG