§ 27 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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