§ 51 GKaG Aufgaben des Vorstandes

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
    2. 2.Ziffer 2die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,
    3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung über die Dienstordnung,
    4. 4.Ziffer 4die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß Paragraph 20, sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
    6. 6.Ziffer 6die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,
    7. 7.Ziffer 7die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs-)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,
    9. 9.Ziffer 9die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,
    10. 10.Ziffer 10die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,die Regelung der Säumniszuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz 4,,
    11. 11.Ziffer 11die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß Paragraph 12, Absatz 2,,
    12. 12.Ziffer 12der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,
    13. 13.Ziffer 13die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß Paragraph 67, Absatz eins,,
    14. 14.Ziffer 14die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß Paragraph 66, Absatz 7,,
    15. 15.Ziffer 15 die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und
    16. 16.Ziffer 16die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.die Entscheidung über Beteiligungen nach Paragraph eins, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Absatz eins, Ziffer 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.In der Dienstordnung (Absatz eins, Ziffer 3,) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.
In Kraft seit 26.10.2019 bis 31.12.9999
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