(1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.(2)Absatz 2Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.(2)Absatz 2Erwerbseinkommen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1958 in Kraft.(2)Absatz 2Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.(3)Absatz 3Mit dem Wirksa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Abschnitt römisch III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestande... mehr lesen...
(1)Absatz einsBundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.(2)Absatz 2Der Pensionsbeitra... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:a)Litera adas Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,b)Litera bdie Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,die Reisegebühren... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,1.Ziffer einsdas in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:in der Entlohnungs-stufeEuro 13 401,223 870,534 341,044 811,655 282,365 753,076 043,7(1a)Absatz eins aEiner Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, geb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeigne... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine ... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017) mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei1.Ziffer einsder Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,2.Ziffer 2dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer besch... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) bestellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau (Frauenbeauftrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Senate der Kommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:1.Ziffer einsSenat I für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (I. Teil, 1. Hauptstück),Senat römisch eins für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.(2)Absatz 2Eine unmittelbare Diskriminierung aufgru... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.(2)Absatz 2Zentralstellen im Sinne d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,2.Ziffer 2Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,3.Ziffer 3Lehrlinge des Bund... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024 § 0 gültig von 16.03.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.(2)Absatz 2§ 107 tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.Paragraph 107, tritt mi... mehr lesen...
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn1.die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,2.eine Dienstpflichtve... mehr lesen...
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten b... mehr lesen...
(1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der ... mehr lesen...
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn1.das Verfahren eingestellt,2.der Landeslehrer freigesprochen oder3.gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.(2) Wir... mehr lesen...
(1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erh... mehr lesen...
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren1.das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie2.das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/198... mehr lesen...
(1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht1.innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, o... mehr lesen...
(1) Disziplinarstrafen sind1.der Verweis,2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,4.die Entlassung.(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeslehrperson, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 58e oder eine Pflegefreistellung nach § 59 anr... mehr lesen...
(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schu... mehr lesen...
§ 37a.Paragraph 37 a, Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.(2)Absatz 2Die Landeslehrperso... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.(2)Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.(2)Absatz 2Die Defin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die1.Ziffer einsvom § 2 nicht erfasst sind odervom Paragraph 2, nicht erfasst sind oder2.Ziffer 2neu eingeführt werden,das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.(2)Absatz 2Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:a)Liter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.(2)Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten meh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Ab... mehr lesen...