§ 1 T-HSG Ausschreibung

Hundesteuergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.1980 bis 06.09.2024
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022,, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.

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