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(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch machen.