§ 2 T-AGG Festsetzung der Abfallgebühren

Abfallgebührengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:

a)

die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;

b)

die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;

c)

die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

d)

die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;

e)

die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

f)

das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;

g)

die Kosten der Abfallberatung.

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:
    1. a)Litera adie Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
    2. b)Litera bdie Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
    3. c)Litera cdie Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
    4. d)Litera ddie Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden;
    5. e)Litera edie Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
    6. f)Litera fdas Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
    7. g)Litera gdie Kosten der Abfallberatung.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz 2, sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.
  4. (4)Absatz 4Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.07.1991 bis 06.09.2024
(1) Die Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, daß das im jeweiligen Haushaltsjahr zu erwartende Gebührenaufkommen den Aufwand der Gemeinde nach § 1 nicht übersteigt. Dieser Aufwand umfaßt insbesondere:

a)

die Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;

b)

die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;

c)

die Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;

d)

die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;

e)

die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;

f)

das Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;

g)

die Kosten der Abfallberatung.

(3) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.

(4) Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:
    1. a)Litera adie Kosten für den Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung;
    2. b)Litera bdie Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen und Deponien;
    3. c)Litera cdie Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der öffentlichen Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen und Deponien sowie der Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer;
    4. d)Litera ddie Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden;die Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden;
    5. e)Litera edie Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse sowie nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden;
    6. f)Litera fdas Entgelt für die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen sowie die angemessenen Kosten für sonstige Maßnahmen der Gemeinde im Rahmen der Entsorgung von Abfällen, die nicht von ihr selbst durchgeführt werden;
    7. g)Litera gdie Kosten der Abfallberatung.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 2 sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz 2, sind Beiträge und Entgelte von Dritten, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen, nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Gebührenüberschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen. Ungedeckte Gebührenabgänge vergangener Haushaltsjahre können dem Aufwand hinzugerechnet werden.
  4. (4)Absatz 4Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.Haben sich Gemeinden zur Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen oder der Abfallberatung zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen, so dürfen die Abfallgebühren höchstens so hoch festgesetzt werden, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil am Aufwand des Gemeindeverbandes durch das zu erwartende Gebührenaufkommen nicht überschritten wird. Für die Ermittlung des Aufwandes des Gemeindeverbandes gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.

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