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(1) Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
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(1) Die Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
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