Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 22.03.2020

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) aktualisiert


§ 8 BHOG

(1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:1.das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanz... mehr lesen...


§ 3 BHOG Meldepflichten

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermitte... mehr lesen...


§ 4 BHOG

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.(Anm.: Abs. 2 aufgehob... mehr lesen...


§ 5 BHOG Strafbestimmung

Wer seinen in § 3 Abs. 3 und 4 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landesp... mehr lesen...


§ 6 BHOG Übergangsbestimmungen

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.(3) Die erstmali... mehr lesen...


§ 1 BHOG Haftungsobergrenzen

(1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind1.sämtliche v... mehr lesen...


§ 2 BHOG Verfahren

(1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.03.20
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