§ 1 BHOG Haftungsobergrenzen

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
  2. (1)Absatz einsDie Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3 Litera a, der HOG – Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2017, (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
  3. (2)Absatz 2Haftungen gemäß Abs. 1 sindHaftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einssämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. 2.Ziffer 2sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
    3. 2.Ziffer 2sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  4. (3)Absatz 3Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseinem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 undeinem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (4)Absatz 4Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseinem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 undeinem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, und
    2. 2.Ziffer 2einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (5)Absatz 5Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,
  7. (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
  8. (4)Absatz 4Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Absatz 2, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz eins bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  9. (6)Absatz 6In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
  10. (7)Absatz 7Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  11. (8)Absatz 8Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.08.2016 bis 14.03.2020
  1. (1)Absatz einsIm Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
  2. (1)Absatz einsDie Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3 Litera a, der HOG – Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2017, (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
  3. (2)Absatz 2Haftungen gemäß Abs. 1 sindHaftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einssämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. 2.Ziffer 2sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
    3. 2.Ziffer 2sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  4. (3)Absatz 3Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseinem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 undeinem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (4)Absatz 4Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen ausDer Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, setzt sich zusammen aus
    1. 1.Ziffer einseinem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 undeinem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, und
    2. 2.Ziffer 2einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (5)Absatz 5Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,
  7. (3)Absatz 3Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
  8. (4)Absatz 4Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Absatz 2, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz eins bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  9. (6)Absatz 6In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
  10. (7)Absatz 7Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  11. (8)Absatz 8Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten