§ 1 BHOG Haftungsobergrenzen

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darfDie Obergrenze der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigenberechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetragdiese Obergrenze nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

1.

sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie

2.

sämtliche von außerbudgetärenRechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Der GesamtbetragAls Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.

(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

1.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und

2.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

(4) Der Gesamtbetrag2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 Z 1 setzt sich zusammen aus

1.

einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und

2.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Der Gesamtbetrag gemäßder HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werdender HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag gemäß

(Anm.: Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.08.2016 bis 14.03.2020

(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darfDie Obergrenze der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigenberechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetragdiese Obergrenze nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

1.

sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie

2.

sämtliche von außerbudgetärenRechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Der GesamtbetragAls Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.

(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

1.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und

2.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

(4) Der Gesamtbetrag2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 Z 1 setzt sich zusammen aus

1.

einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und

2.

einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Der Gesamtbetrag gemäßder HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werdender HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag gemäß

(Anm.: Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten