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(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darfDie Obergrenze der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigenberechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetragdiese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
1. | sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie | |||||||||
2. | sämtliche von |
(3) Der GesamtbetragAls Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
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(4) Der Gesamtbetrag2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
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(5) Der Gesamtbetrag gemäßder HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werdender HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag gemäß
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.
(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darfDie Obergrenze der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigenberechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetragdiese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
1. | sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie | |||||||||
2. | sämtliche von |
(3) Der GesamtbetragAls Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
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(4) Der Gesamtbetrag2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
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(5) Der Gesamtbetrag gemäßder HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werdender HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag gemäß
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Abs. 3 Z 21 anzurechnen.