Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.
(6) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.
(7) Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.
(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.
(6) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.
(7) Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.