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(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20Anm.: Abs. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß2 aufgehoben durch § 2 Abs. 3 BGBl. I Nr. 11/2020zu übermitteln.)
(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie derDer der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafürfür die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sind
1. | die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
2. | die Angabe der | |||||||||
3. | die Stände der Haftungen sowie | |||||||||
4. | ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3 | |||||||||
zu verstehen. |
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20Anm.: Abs. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß2 aufgehoben durch § 2 Abs. 3 BGBl. I Nr. 11/2020zu übermitteln.)
(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie derDer der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafürfür die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sind
1. | die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, | |||||||||
2. | die Angabe der | |||||||||
3. | die Stände der Haftungen sowie | |||||||||
4. | ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3 | |||||||||
zu verstehen. |