§ 4 BHOG

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  4. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  5. (3)Absatz 3Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  6. (4)Absatz 4Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
  7. (5)Absatz 5Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 2 bis3 und 4 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Art der übernommenen HaftungenHaftungsnehmer, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
    3. 3.Ziffer 3die Stände der Haftungen sowie
    4. 4.Ziffer 4ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3,
    zu verstehen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.03.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  4. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)

  5. (3)Absatz 3Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  6. (4)Absatz 4Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen durch dievon der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
  7. (5)Absatz 5Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis3 und 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 2 bis3 und 4 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Art der übernommenen HaftungenHaftungsnehmer, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
    3. 3.Ziffer 3die Stände der Haftungen sowie
    4. 4.Ziffer 4ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3,
    zu verstehen.

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