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(1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, die dem Sektor Staat zugehören undwenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im VerantwortungsbereichVergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigenkeine Änderung eingetreten ist.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
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(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahrbis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, die dem Sektor Staat zugehören undwenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im VerantwortungsbereichVergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigenkeine Änderung eingetreten ist.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
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(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahrbis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.