§ 3 BHOG Meldepflichten

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
  3. (2)Absatz 2In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen.In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen.
  4. (3)Absatz 3Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer FormAußerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsbis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
    2. 2.Ziffer 2bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das jeweilige Jahr zu melden undbis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, für das jeweilige Jahr zu melden und
    3. 3.Ziffer 3unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Ziffer 2, bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
  6. (4)Absatz 4Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahrbis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen. Die Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, auch noch im Folgejahr bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.03.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
  3. (2)Absatz 2In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen.In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen.
  4. (3)Absatz 3Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer FormAußerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
    1. 1.Ziffer einsbis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
    2. 2.Ziffer 2bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das jeweilige Jahr zu melden undbis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, für das jeweilige Jahr zu melden und
    3. 3.Ziffer 3unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Ziffer 2, bekanntzugeben.
  5. (3)Absatz 3Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
  6. (4)Absatz 4Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 1 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahrbis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetragdie Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2eins, anzurechnen. Die Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind in diesem Jahr, und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, auch noch im Folgejahr bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.

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