Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 08.06.2019

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Karenzgeldgesetz (KGG) aktualisiert


§ 49 KGG Deckung des Aufwandes bei Änderungen

§ 49.Paragraph 49, Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaf... mehr lesen...


§ 50 KGG Deckung des laufenden Aufwandes

§ 50.Paragraph 50, Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, d... mehr lesen...


§ 51 KGG Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

§ 51.Paragraph 51, Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat... mehr lesen...


§ 26 KGG Datenübermittlung

§ 26.Paragraph 26, Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz... mehr lesen...


§ 34 KGG Zuständigkeit

(1)Absatz einsIn Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen ist die Österreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eine... mehr lesen...


§ 37 KGG Mitteilungspflichten

(1)Absatz einsWer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insb... mehr lesen...


§ 39 KGG Rückforderung

§ 39.Paragraph 39, § 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt. Paragraph 31, KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden... mehr lesen...


§ 43 KGG Krankenversicherung der Leistungsbezieher

(1)Absatz einsDie Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht ... mehr lesen...


§ 9 KGG Ruhen des Karenzgeldes

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Karenzgeld ruht während1.Ziffer einsdes Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie wäh... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.06.19
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