§ 34 KGG

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sindist die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder nach dem letzten Beschäftigungsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist die Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig.

(4) Die Gebietskrankenkassen habenÖsterreichische Gesundheitskasse hat die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019

(1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sindist die GebietskrankenkassenÖsterreichische Gesundheitskasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder nach dem letzten Beschäftigungsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist die Wiener GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den §§ 26 und 30 ASVG zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig.

(4) Die Gebietskrankenkassen habenÖsterreichische Gesundheitskasse hat die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

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