§ 9 KGG Ruhen des Karenzgeldes

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

ASVG;

2.

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3.

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6.

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7.

des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1.

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2.

soweit die GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019

(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

ASVG;

2.

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3.

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6.

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7.

des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1.

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2.

soweit die GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

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