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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse die jeweils zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse tritt.
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen GebietskrankenkasseÖsterreichischen Gesundheitskasse die jeweils zuständige GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse tritt.