Gesamte Rechtsvorschrift Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Oö. POG 1992
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Stand der Gesetzesgebung: 16.12.2022
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992)

StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV)

§ 1 Oö. POG 1992


(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 64/2018)

(3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der Bildungsdirektion untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 80/2006, 57/2014, 64/2018)

§ 1a Oö. POG 1992


§ 1a

Personenbezogene Bezeichnungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z.B. "Schüler", "Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 2 Oö. POG 1992 § 2


(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,

1.

wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.

(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)

§ 3a Oö. POG 1992 § 3a


(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können nach Maßgabe der personellen und örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(2) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß

1.

alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und

2.

die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen;

in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.

(3) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen einer Woche in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2006, 60/2012)

(4) Die Bewilligung nach § 37 verpflichtet den gesetzlichen Schulerhalter zur Führung der Pflichtschule als ganztägige Schule, wenn

1.

für die Tagesbetreuung mindestens 15 Schülerinnen und Schüler (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend),

2.

bei sonstigem Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung mindestens 12 Schülerinnen und Schüler

zu Beginn eines Schuljahres angemeldet sind und die personellen Voraussetzungen (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) hiefür gegeben sind. Sinkt die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres auf unter 15 bzw. 12, darf die ganztägige Führung beibehalten bleiben, sofern die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler 10 bzw. 8 nicht unterschreitet und die personellen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

(5) Sind zu Beginn eines Schuljahres für die Tagesbetreuung weniger als 15, aber mindestens 10 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung weniger als 12, aber mindestens 8 Schülerinnen und Schüler am vorgesehenen Standort gemeldet, kann die Pflichtschule in diesem Schuljahr als ganztägige Schule geführt werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) hiefür gegeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

(6) Sinkt die Zahl der an der Tagesbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres auf weniger als die im Abs. 5 festgelegten Werte, ist die Tagesbetreuung jedenfalls für dieses Schuljahr einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012)

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 3b Oö. POG 1992


(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) Deutschförderklassen sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 113/2019)

§ 3c Oö. POG 1992 § 3c


Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass

1.

Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

2.

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 4 Oö. POG 1992


(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.

(3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,

2.

die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule als ganztägige Schule,

3.

vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen,

4.

die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen sowie

5.

die allfällige Bestellung eines Leiters des Betreuungsteils und

6.

die allfällige Beistellung der für den Freizeitteil des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 107/1997, 80/2006, 60/2012, 5/2013, 50/2017, 64/2018, 113/2019)

(5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt

1.

die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime,

2.

die Übernahme der Kosten hiefür, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, sowie

3.

die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für öffentliche Schülerheime und

4.

die Beistellung der erforderlichen Erzieher.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006)

(6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiet der Tragung des Personalaufwands und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006)

§ 5 Oö. POG 1992


§ 5

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge

 

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Von der Unentgeltlichkeit gemäß Abs. 1 sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen ausgenommen. Die Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen der Schüler Bedacht zu nehmen. Bei ganztägigen Schulformen ist eine Durchschnittsberechnung für alle Schulen derselben Art eines Schulerhalters zulässig.

(3) Für den Betreuungsteil an allgemeinbildenden Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

(4) Die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 6 Oö. POG 1992 § 6


(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden mit Ausnahme der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen werden.

§ 7 Oö. POG 1992 § 7


(1) Jene schulorganisatorischen Maßnahmen nach diesem Landesgesetz, die nur für den Bereich einer Schule wirksam werden sollen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, sind vom jeweiligen Schulleiter zu treffen; dieser ist hiebei an die Weisungen der Bildungsdirektion gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(1a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

2.

finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, die nicht unter § 7a fallen, zu bedecken ist,

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch die Leiterin oder den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims, zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme betrauten Lehrperson vertreten lassen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(3) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw. Beiträge gemäß Abs. 2 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

§ 7a Oö. POG 1992


(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 5/2013, 113/2019)

(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, bei der Bildungsdirektion die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat die Bildungsdirektion mit Verordnung festzulegen:

1.

die Schule, an der eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht,

2.

die Bezeichnung der Einrichtung,

3.

die Namen der Geschäftsführer und

4.

den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.

Eine Auflassung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit oder die Änderung eines Geschäftsführers oder der Bezeichnung ist in gleicher Weise von der Bildungsdirektion kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

1.

Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,

3.

Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

4.

Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

5.

Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 11/2015, 64/2018)

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen oberösterreichischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 64/2018, 113/2019)

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(10) Für Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit an öffentlichen Berufsschulen gelten die Abs. 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese jeweils durch die Schulleiterin als ehrenamtlich tätige Geschäftsführerin bzw. durch den Schulleiter als ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer nach außen vertreten werden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011)

(11) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gilt § 7 Abs. 1a auch für die der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter nach diesem Paragraphen zukommenden Aufgaben. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 50/1999 [DFB])

§ 8 Oö. POG 1992 Aufbau


(1) Die Volksschule umfasst

1.

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

a)

der Grundstufe I und

b)

der Grundstufe II, sowie

2.

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundschule - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 44/1999)

§ 9 Oö. POG 1992


(1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1.

selbstständige Volksschulen oder

2.

Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(Anm: LGBl.Nr. 34/2009, 113/2019)

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt durch das Schulforum nach Zustimmung der Bildungsdirektion sowie des Schulerhalters. (Anm: LGBl.Nr. 34/2009, 57/2014, 50/2017, 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 44/1999)

§ 10 Oö. POG 1992 § 10


(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I, für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ist auf Antrag des Klassenlehrers im Rahmen des genehmigten Stellenplans ein entsprechend ausgebildeter Lehrer voll- oder teilbeschäftigt zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Gesamtzahl und die Zusammensetzung der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse, insbesondere auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteils ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 96/2015, 50/2017)

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 15b Oö. POG 1992


(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe). (Anm: LGBl. Nr. 113/2019) (Anm: LGBl. Nr. 113/2019

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019

(3) Um den zeitweisen gemeinsamen Unterricht von nicht behinderten Schülerinnen und Schülern und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019

(4) Mittelschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

§ 15c Oö. POG 1992


(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Dabei ist insbesondere auf die Schülerzahlen, auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten und Erfordernisse Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

§ 15d Oö. POG 1992


(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) und auf die gegebenen örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

§ 15e Oö. POG 1992


(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschulen ist durch Fachlehrerinnen und -lehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplans in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereichs entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 113/2019)

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin bzw. ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(3) An ganztägigen Schulformen kann eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher als Leiterin bzw. Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2015, 50/2017)

(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechts, bei Religionslehrerinnen und -lehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechts, nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

§ 16 Oö. POG 1992


(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 15b und 20 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(4) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999)

§ 17 Oö. POG 1992


(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Schulen oder

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind; in diesem Fall ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben; außerdem können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999, 5/2013, 113/2019)

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

1.

Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2.

Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3.

Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4.

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5.

Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

6.

Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7.

Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

8.

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9.

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)

(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 18 Oö. POG 1992


Die §§ 10 und 15e sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

§ 20 Oö. POG 1992


(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 64/2018, 113/2019)

(3a) Um einen zeitweisen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf zu ermöglichen, können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

(4) Polytechnische Schulen können auch als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997)

§ 21 Oö. POG 1992


(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1.

selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 22 Oö. POG 1992 § 22


(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplans entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013)

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 107/1997)

(2a) An ganztägigen Schulformen kann ein Lehrer oder Erzieher als Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968, erbracht wird. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 60/2012, 96/2015, 50/2017)

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 24 Oö. POG 1992


e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 24

Aufbau

 

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

 

(2) § 8 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

§ 25 Oö. POG 1992 § 25


(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

1.

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder

2.

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder

3.

als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Bei einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder durch die Bildungsdirektion aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 64/2018)

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 26 Oö. POG 1992


§ 26

Lehrer

 

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 27a Oö. POG 1992 § 27a


Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 27b Oö. POG 1992 § 27b


(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

1.

die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind,

2.

zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst,

3.

an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und

4.

im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

1.

die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen,

2.

die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

3.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin bzw. ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.

(6) Die Leiterin bzw. der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr bzw. ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie bzw. er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden. Bei den Festlegungen bzw. Bestellungen sind die Vorgaben des § 26c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 27c Oö. POG 1992 § 27c


(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

1.

die Schulerhalter zustimmen,

2.

für jeden solchen Schulcluster eine Leiterin bzw. ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist,

3.

die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

4.

die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten.

(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 28 Oö. POG 1992


(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bestehenden Gesetzen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen.

(2a) Eine Gemeinde kann eine öffentliche Volksschule oder Neue Mittelschule errichten, wenn

1.

in ihrem Gemeindegebiet oder sonst in einem geschlossenen Gebiet nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder oder mindestens 120 für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen,

2.

die Schulsitzgemeinden der öffentlichen Schulen, deren Sprengel diese Kinder zugehören, der Errichtung zustimmen,

3.

die Errichtung der Schule an den bestehenden Schulen zu keinen räumlichen Überkapazitäten führt und

4.

die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) für die zu errichtende Schule gegeben sind.

(Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 5/2013, 113/2019)

(3) In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

§ 29 Oö. POG 1992


§ 29

Errichtung der öffentlichen Volksschulen

 

Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

§ 30 Oö. POG 1992


(1) Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

§ 31 Oö. POG 1992


(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 50 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wohnen, die

1.

nicht an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden und

2.

zur nächsten ihrer Behinderung entsprechenden öffentlichen Sonderschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

(2) Sonderschulklassen sind zu errichten, wenn eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreicht wird, jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht vorliegen. Diese Sonderschulklassen sind einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 113/2019)

(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.

§ 32 Oö. POG 1992


(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben als selbständige Schulen jeweils dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mehr als 50 Kinder für ihren Besuch in Betracht kommen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, die Polytechnische Schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Polytechnischen Schule als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben, so kann eine Polytechnische Schule auch in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule errichtet werden, wenn für ihren Besuch mehr als 25 Kinder in Betracht kommen und die Möglichkeit einer entsprechenden Kooperation, so insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung bestimmter Lehrplaninhalte, mit anderen Polytechnischen Schulen besteht; die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. § 4 Abs. 1 wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 64/2018, 113/2019)

§ 33 Oö. POG 1992


§ 33

Errichtung der öffentlichen Berufsschulen

 

(1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.

(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.

§ 34 Oö. POG 1992


§ 34

Expositurklassen

 

(1) Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentlichen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.

(2) Für Expositurklassen sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Bestehen an einem Standort über einen Zeitraum von zehn Jahren Expositurklassen für alle Schulstufen derselben Schulart, so gilt an diesem Standort mit Ablauf des 10. Jahres eine selbständige Schule der entsprechenden Schulart als errichtet; gleichzeitig gelten die Expositurklassen als aufgelassen. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 35 Oö. POG 1992 § 35


(1) Öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen.

(2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes (§ 50) sind. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 36 Oö. POG 1992 § 36


(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998, 64/2018)

(2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 36a Oö. POG 1992 § 36a


(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,

1.

welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2.

die Bezeichnung des Schulclusters,

3.

an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und

4.

zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 37 Oö. POG 1992 § 37


(1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule durch den Schulerhalter (§ 4 Abs. 4 Z 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls dann zu beantragen, wenn

1.

am vorgesehenen Standort für eine Tagesbetreuung (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend) mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, bei sonstigem auch schulartenübergreifenden Nichtzustandekommen der schulischen Tagesbetreuung mindestens 12 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind,

2.

der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht über andere regionale Betreuungsangebote gedeckt wird und

3.

entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils vorhanden sind.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 64/2018)

(2) Im Antrag sind bekannt zu geben:

1.

die Anzahl der für eine Tagesbetreuung angemeldeten Schüler einschließlich der Anmeldeunterlagen und

2.

die zur Abwicklung des Betreuungsteils vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die erforderlichen Anmeldungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

die vorgesehenen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Abwicklung des Betreuungsteils geeignet sind.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(5) Für das Verfahren zur Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß. Die Bewilligung ist über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn hiefür kein Bedarf mehr gegeben ist.

(6) § 58 Abs. 3 wird nicht berührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 80/2006)

§ 38 Oö. POG 1992


(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule (§§ 29 bis 33) nicht mehr gegeben sind und die Nachteile des Weiterbestandes der Schule seine Vorteile überwiegen. Im Zweifel ist den öffentlichen Interessen, die für den Weiterbestand der Schule sprechen, der Vorrang gegenüber dem Interesse des gesetzlichen Schulerhalters an der Auflassung der Schule einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Bildungsdirektion kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule gilt § 36 sinngemäß.

(4) Die Auflassungsbewilligung (Abs. 1) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche Mittelschulen weitergeführt werden, für diese Mittelschulen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

§ 38a Oö. POG 1992 § 38a


(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.

(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.

(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 27b Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 36a Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 39 Oö. POG 1992


(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen oder Klassen einer Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle dieser Schulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

§ 40 Oö. POG 1992 § 40


(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.

(3) Die Bildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(5) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die Bildungsdirektion mit den beteiligten Ländern über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

§ 42 Oö. POG 1992


(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(1a) Für die Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)

(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

§ 43 Oö. POG 1992 § 43


(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß.

(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2016)

§ 44 Oö. POG 1992 Sprengel für Polytechnische Schulen


(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)

§ 45 Oö. POG 1992 § 45


(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.

(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.

(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter, die beteiligten Gebietskörperschaften, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 46 Oö. POG 1992


(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuchs, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnorts der Betriebsstandort und bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen (§ 39 Abs. 3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2a) Bei einem das gesamte Landesgebiet umfassenden Berechtigungssprengel für die Mittelschulen (§ 42 Abs. 1a) hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Gegebenheiten an der von ihr bzw. ihm gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schülerinnen und Schülern, die auch dem Pflichtsprengel der von ihnen gewählten Schule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden. Der Besuch der in Aussicht genommenen Mittelschule ist bei der Leitung dieser Schule zu beantragen. Auf das Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule ist § 3 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019, anzuwenden. Gleiches gilt sinngemäß für den Wechsel einer bzw. eines bereits an einer Mittelschule aufgenommenen Schülerin bzw. Schülers an eine andere Mittelschule. Ausgenommen in Fällen, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, darf ein Schulwechsel nur mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

§ 47 Oö. POG 1992 § 47


(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bildungsdirektion zu beantragenden Bewilligung zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 44/1999)

(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule im Gebiet ein und derselben Gemeinde und überschreiten ihre Sprengel die Gemeindegrenze nicht, so bedarf der sprengelfremde Schulbesuch dann keiner behördlichen Bewilligung, wenn über ein bei der Leitung der um die Aufnahme ersuchten Schule schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Leitung der ersuchten sprengelfremden Schule als auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmen. Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 sind auf die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schulleitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über Antrag die Bildungsdirektion. Der Antrag ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3a) Eine Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch ist nur gültig, wenn

1.

keine Hinderungsgründe nach Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 Z 1 vorliegen,

2.

die Einigung auch die Leistung von Gastschulbeiträgen (§ 53 Abs. 5) umfasst, wobei auch festgelegt werden kann, dass geringere oder keine Gastschulbeiträge zu leisten sind, und

3.

die betroffenen Schulleitungen gehört wurden.

(Anm.: LGBl.Nr. 44/1999, 30/2002)

(3b) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schulpflichtigen haben beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen zu beantragen. Dieser gesetzliche Schulerhalter hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen einer Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch gemäß Abs. 3a so rechtzeitig zu informieren, dass eine rechtzeitige Antragstellung gemäß Abs. 1 bei der Bildungsdirektion möglich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versagen, wenn

1.

der gesetzliche Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert, es sei denn, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985) statt einer entsprechenden Sonderschule die außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen wollen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

2.

in der sprengelmäßig zuständigen Schule die für die Führung einer Klasse erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern unterschritten würde oder

3.

der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 107/1997, 38/2011, 50/2017, 64/2018)

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann versagt werden, wenn

1.

in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2.

die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3) beträgt die Entscheidungsfrist abweichend vom § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zwei Monate; sie beginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(7) Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflichtschülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffentliche Berufsschule bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters nach Anhörung der Bildungsdirektion. Das diesbezügliche Gesuch ist vom Aufnahmewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuchten Berufsschule einzubringen und von dieser weiterzuleiten.

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern und für die Aufnahme von Pflichtschülern, die vom Besuch der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden. Für die Aufnahme sprengelfremder Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern ist die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule notwendig. (Anm.: LGBl. Nr. 30/2002, 50/2017)

§ 48 Oö. POG 1992 § 48


(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1.

die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2.

die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3.

die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4.

die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals,

5.

die Vorsorge für eine allfällige Verpflegung der Schüler und

6.

die Übernahme des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50).

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Landesgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehördenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

(5) Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler und - sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrerinnen und Lehrer beigestellt werden können - für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen zu sorgen. Der Schulerhalter hat dem Land den Personalaufwand (einschließlich der anteiligen Dienstgeberbeiträge) für die im Freizeitbereich des Betreuungsteils tätigen Lehrer zu ersetzen. Gleiches gilt für Lehrer, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zum Leiter des Betreuungsteils bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 80/2006, 60/2012, 50/2017)

 

§ 48a Oö. POG 1992


(1) Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012)

(2) Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion zum sonderpädagogischen Förderbedarf und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Abs. 3). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012, 57/2014, 64/2018)

(3) Das Land ersetzt durch die Bildungsdirektion die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 5/2013, 47/2019)

(4) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Abs. 3 zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 47/2019)

 

(Anm: LGBl.Nr. 52/2007, 50/2017)

§ 48b Oö. POG 1992


An mittleren und höheren Schulen im Sinn des § 3 Schulorganisationsgesetz und des § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des § 13 Privatschulgesetz und des § 82 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz werden vom Land durch die Bildungsdirektion zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beigestellt. Für die Beistellung der Assistenz gilt § 48a sinngemäß jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur dann zu leisten ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen hiefür eine Verpflichtung besteht. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

§ 49 Oö. POG 1992


§ 49

Bau- und Einrichtungsaufwand

 

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

1.

die Bereitstellung der Schulliegenschaften,

2.

die Bereitstellung der Schuleinrichtung,

3.

den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen,

4.

die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2009)

§ 50 Oö. POG 1992 § 50


Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

1.

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

3.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

4.

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

5.

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

6.

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

7.

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,

8.

die schulärztliche Tätigkeit,

9.

die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,

10.

die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,

11.

die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)

§ 51 Oö. POG 1992


(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge). (Anm.: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Gebiet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres. (Anm.: LGBl.Nr. 1/1995)

(3) Haben die beteiligten Gebietsköperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der Bildungsdirektion bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Solange die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen haben oder solange keine nicht beeinspruchte Zahlungsaufforderung oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich, und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, Vorauszahlungen in der Höhe jeweils eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforderung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten; wurde über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde zu legen. Wird die Zahlungsaufforderung (Abs. 3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorauszahlungen geleistet wurden, zur nachträglichen Verrechnung vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs. 2) zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 39 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat für jede demnach in Betracht kommende Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichtsgegenstand dem gesamten laufenden Schulerhaltungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.

(6) Ist eine Gemeinde oder das Land gesetzlicher Schulerhalter mehrerer Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Schulen, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird. (Anm.: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

§ 52 Oö. POG 1992 Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen


(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.

(2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 51 sinngemäß mit folgender Maßgabe:

1.

Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.

2.

Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 51 Abs. 2) ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden nach den Lehr- und Ausbildungsverträgen ihre (Haupt-)Betriebsstätte bzw. den Standort ihrer Ausbildungseinrichtung haben.

3.

Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.

4.

Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 51 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.

5.

Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach Z 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:

1.

Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der Bildungsdirektion mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z 3 von anderer Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs. 2 Z 3 bis 5 zu berechnen.

2.

Im übrigen gilt § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

3.

Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014, 64/2018)

§ 53 Oö. POG 1992


§ 53

Gastschulbeiträge

 

(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinn der Abs. 2 bis 4 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne dass ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern, aus welchem Titel immer, ist unzulässig.

 

(2) Für Schüler, die zum Zweck des Besuchs einer allgemein bildenden Pflichtschule oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule Wohnung beziehen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht.

 

(3) Für Schüler, die auf Grund einer Bewilligung nach § 47 eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, haben die Gemeinden, in denen die Schüler ihren Hauptwohnsitz haben, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.

 

(4) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

 

(5) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2002)

§ 54 Oö. POG 1992


§ 54

Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften

außerhalb Oberösterreichs

 

(1) Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erhoben werden, nach den für den gesetzlichen Schulerhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für oberösterreichische Schüler, die Berufsschulen außerhalb Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen hiefür oberösterreichische Gemeinden zur Zahlung verpflichtet sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, das die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Gemeinden umlegen kann. Auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.

(2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 51 bis 53 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

§ 55 Oö. POG 1992


(1) In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind.

(3) Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(4) In den Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)

(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.

§ 57 Oö. POG 1992 § 57


(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;

2.

bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;

3.

allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;

4.

Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;

5.

Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;

6.

sanitäre Anlagen;

7.

Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.

§ 58 Oö. POG 1992 § 58


(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung) durch die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 57/2014, 64/2018)

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(6) Ergibt sich nach Aufnahme des Schulbetriebs, dass Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist. Zuständig zur Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 30/2002, 5/2013, 64/2018)

(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998)

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

§ 59 Oö. POG 1992 § 59


(1) Mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)

(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 64/1997)

§ 60 Oö. POG 1992 § 60


Beim Amt der Oö. Landesregierung kann als beratendes Organ ein Schulbeirat eingerichtet werden. Das Nähere über dessen Anhörung, Aufgaben und Zusammensetzung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 61 Oö. POG 1992 (weggefallen)


§ 61 Oö. POG 1992 seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 62 Oö. POG 1992 (weggefallen)


§ 62 Oö. POG 1992 seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 62a Oö. POG 1992


(1) Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Freizeitbereichs an ganztägigen Schulformen einerseits sowie von außerschulischen Betreuungsangeboten an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten und an für schulfrei erklärten Tagen andererseits obliegen der Bildungsdirektion

1.

die Zuweisung von dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter und die Überprüfung des Vorliegens der dafür vorgesehenen Voraussetzungen,

2.

die Erstellung von im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Zweckzuschüsse vorgesehenen Plänen, Abrechnungen und Berichten sowie deren Übermittlung an den Bund,

3.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechts des Landes Oberösterreich bei der Erstellung von Richtlinien des Bundes für die Gewährung von Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter,

4.

die bedarfsgerechte Anforderung von Zweckzuschüssen des Bundes für das Land Oberösterreich und deren allfällige Rückzahlung an den Bund sowie

5.

die Überprüfung der Nachweise für die Auszahlungen der dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel an die Schulerhalter und der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel durch die Schulerhalter sowie die Meldung etwaiger in diesem Zusammenhang festgestellter Verstöße an den Bund.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt weiters die Verfügung über Zweckzuschüsse des Bundes an das Land Oberösterreich aus nicht verbrauchten Mitteln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, im Hinblick auf den Einsatz von Personal zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen sowie die Erstellung von Abrechnungen in diesem Zusammenhang.

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

§ 63 Oö. POG 1992


VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 63

Konzentration des Verfahrens

 

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

§ 64 Oö. POG 1992


(1) Wo in diesem Landesgesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)

(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen (Bescheide) und Verordnungen erstrecken sich fortan auf die Neuen Mittelschulen. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020. (Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

§ 64a Oö. POG 1992 (weggefallen)


§ 64a Oö. POG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen.

§ 64b Oö. POG 1992 (weggefallen)


§ 64b Oö. POG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen.

§ 65 Oö. POG 1992


Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

Artikel

Art. 12 Oö. POG 1992


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Art. 11 Oö. POG 1992


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/2018)

(1) Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 31 rückwirkend mit 1. Jänner 2018;

2.

Artikel I Z 1, 15, 17, 40, 51, 52 und 71 bis 74 und Artikel II Z 1 und 29 sowie Artikel X Z 1 bis 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

3.

Artikel I Z 2, 6 bis 8, 11, 18, 19, 21 bis 23, 29, 33 bis 35, 37 bis 39, 43, 45, 56, 59, 62 und 69, Artikel II Z 2, 4, 5, 7, 10 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 27 sowie Artikel III mit 1. September 2018;

4.

die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt im § 25 Abs. 3, im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sowie im § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 8 und § 6 Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung dieses Landesgesetzes, der Landesschulrat an die Stelle der Bildungsdirektion. Bei einer landesübergreifenden Bildung von Schulclustern gemäß § 27b Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind.

(5) Artikel I Z 72 und 73 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Art. 2 Oö. POG 1992


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 38/2011)

(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I Z 1 und 2 mit 1. September 2010;

2.

Art. I Z 3 bis 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

(2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits gewählte Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer an öffentlichen Berufsschulen nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 können ihre Funktion weiter ausüben, ohne dass es einer Neuwahl nach § 7a Abs. 2 bedürfte.

Art. 3 Oö. POG 1992


Artikel III

Übergangsbestimmung

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 1/1995)

 

1.

Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

2.

Die Führung von ganztägigen Schulformen an neuen Standorten darf erstmals für das Schuljahr 1995/96 bewilligt werden.

3.

Für die Vorschulstufe, die 1. und 5. Schulstufe und für Polytechnische Lehrgänge an Standorten, die im Schuljahr 1993/94 noch als Schulversuch ganztägig geführt wurden, gilt die Weiterführung der ganztägigen Schulform als bewilligt, sofern

a)

der Schulerhalter die Weiterführung der Landesregierung bis zum Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95 schriftlich anzeigt und

b)

die personellen und örtlichen (räumlichen) Voraussetzungen für die Weiterführung gegeben sind.

Art. 4 Oö. POG 1992


Artikel IV

Inkrafttretensbestimmungen

(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl. Nr. 1/1995)

 

Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. I Z. 2, 15, 16, 18, 22, 23, 28, 29, 31, 35, 36, 40, 41, 42, 46 und 47 mit 1. September 1993;

2.

Art. I Z. 8 und 11 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996;

3.

Art. I Z. 3, 5, 9, 12, 17, 19, 21, 24, 25, 26, 30, 32, 34, 37 und 49 (§ 48 Abs. 5) hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997;

4.

im übrigen mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) Fundstelle


Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992)

StF: LGBl.Nr. 35/1992 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 1/1995 (GP XXIV RV 439 AB 511/1994 LT 30)

LGBl.Nr. 64/1997 (GP XXIV RV 967/1997 AB 990/1997 LT 53)

LGBl.Nr. 107/1997 (GP XXIV RV 1056/1997 AB 1105/1997 LT 56)

LGBl.Nr. 124/1998 (GP XXV RV 285/1998 AB 337/1998 LT 11)

LGBl.Nr. 44/1999 (GP XXV RV 465/1999 AB 498/1999 IA 507/1999 LT 15)

LGBl.Nr. 50/1999 (DFB)

LGBl.Nr. 79/2000 (DFB)

LGBl.Nr. 108/2001 (VfGH)

LGBl.Nr. 30/2002 (GP XXV RV 1309/2002 AB 1336/2002 LT 43)

LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 102/2005 (GP XXVI RV 536/2005 AB 594/2005 LT 20)

LGBl.Nr. 80/2006 (GP XXVI RV 826/2006 IA 808/2006 AB 910/2006 LT 30)

LGBl.Nr. 52/2007 (GP XXVI RV 1008/2006 AB 1141/2007 LT 38)

LGBl.Nr. 60/2008 (GP XXVI RV 1453/2008 AB 1497/2008 LT 49)

LGBl.Nr. 34/2009 (GP XXVI RV 1715/2008 AB 1762/2009 LT 57)

LGBl.Nr. 38/2011 (GP XXVII RV 329/2011 AB 353/2011 LT 15)

LGBl.Nr. 60/2012 (GP XXVII RV 576/2012 AB 613/2012 LT 25)

LGBl.Nr. 5/2013 (GP XXVII RV 729/2012 AB 766/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 57/2014 (GP XXVII RV 1112/2014 AB 1132/2014 LT 44)

LGBl.Nr. 11/2015 (GP XXVII RV 1306/2014 AB 1343/2015 LT 50)

LGBl.Nr. 96/2015 (GP XXVII RV 1560/2015 LT 55)

LGBl.Nr. 49/2016 (GP XXVIII RV 147/2016 AB 202/2016 LT 9)

LGBl.Nr. 50/2017 (GP XXVIII RV 389/2017 AB 473/2017 LT 18)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§  1

Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime

§  1a

Personenbezogene Bezeichnungen

§  2

Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen; Koedukation

§  3

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§  3a

Führung ganztägiger Schulformen

§  3b

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen

§  3c

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse an Berufsschulen

§  4

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

§  5

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge

§  6

Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden

§  7

Zuständigkeit des Schulleiters

§  7a

Teilrechtsfähigkeit

II. HAUPTSTÜCK

Aufbau, Organisationsform, Lehrer und Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen

 

a) Volksschulen

§  8

Aufbau

§  9

Organisationsformen

§ 10

Lehrer

§ 11

Klassenschülerzahl

§ 11a

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 11b

Entfallen

b) Hauptschulen und Neue Mittelschulen

 

1. Hauptschulen

§ 12

Aufbau

§ 12a

Organisationsformen

§ 13

Sonderformen der Hauptschule

§ 14

Lehrer

§ 15

Klassenschülerzahl

§ 15a

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

2. Neue Mittelschulen

§ 15b

Aufbau

§ 15c

Organisationsformen

§ 15d

Sonderformen der Neuen Mittelschule

§ 15e

Lehrerinnen und Lehrer

§ 15f

Klassenschülerzahl

§ 15g

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts sowie Teilung des Unterrichts bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

c) Sonderschulen

§ 16

Aufbau

§ 17

Organisationsformen

§ 18

Lehrerinnen und Lehrer

§ 19

Klassenschülerzahl

§ 19a

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

d) Polytechnische Schulen

§ 20

Aufbau

§ 21

Organisationsformen

§ 22

Lehrer

§ 23

Klassenschülerzahl

§ 23a

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

§ 24

Aufbau

§ 25

Organisationsformen

§ 26

Lehrer

§ 27

Klassenschülerzahl

§ 27a

Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

III. HAUPTSTÜCK

Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime

§ 28

Errichtung

§ 29

Errichtung der öffentlichen Volksschulen

§ 30

Errichtung der öffentlichen Hauptschulen und Neuen Mittelschulen

§ 31

Errichtung der öffentlichen Sonderschulen

§ 32

Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Schulen

§ 33

Errichtung der öffentlichen Berufsschulen

§ 34

Expositurklassen

§ 35

Öffentliche Schülerheime

§ 36

Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

§ 37

Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule

§ 38

Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen

IV. HAUPTSTÜCK

Schulsprengel

§ 39

Sprengelfestsetzung (Einschulung)

§ 40

Volksschulsprengel

§ 41

Entfallen

§ 42

Sprengel für Hauptschulen und Neue Mittelschulen

§ 43

Sonderschulsprengel

§ 44

Sprengel für Polytechnische Schulen

§ 45

Berufsschulsprengel

§ 46

Sprengelangehörigkeit

§ 47

Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger Personen

V. HAUPTSTÜCK

Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen

§ 48

Begriffe

§ 48a

Assistenz an öffentlichen Pflichtschulen

§ 48b

Assistenz an mittleren und höheren Schulen sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

§ 49

Bau- und Einrichtungsaufwand

§ 50

Laufender Schulerhaltungsaufwand

§ 51

Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen

§ 51a

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik

§ 52

Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen

§ 53

Gastschulbeiträge

§ 54

Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs

VI. HAUPTSTÜCK

Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung von Schulliegenschaften

§ 55

Einrichtung

§ 56

Entfallen

§ 57

Schulbau- und -einrichtungsverordnung

§ 58

Raumerfordernis; Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung

§ 59

Widmung für Schulzwecke

VII. HAUPTSTÜCK

Beratende Organe

§ 60

Schulbeirat

§ 61

Entfallen

§ 62

Entfallen

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 63

Konzentration des Verfahrens

§ 64

Übergangsbestimmung

 

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