(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Landesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Pflichtschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 64/2018)
(3) Die Bezeichnung einer Schule wird vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhörung der Bildungsdirektion festgelegt. Sie hat jedenfalls die Schulart zu enthalten. Neben eigennamenähnlichen Zusätzen sind auch Zusätze, die auf allfällige schulautonome Schwerpunkte hinweisen, zulässig. Namensgebungen und Zusätze, die der Aufgabe der österreichischen Schule zuwiderlaufen, unberechtigt gewählt wurden oder nicht (mehr) zutreffen, können von der Bildungsdirektion untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 80/2006, 57/2014, 64/2018)
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