(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(1a) Für die Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2016, 64/2018, 113/2019)
(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(3) Der Berechtigungssprengel umfasst das Gebiet, aus welchem die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommenden Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 113/2019) |
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