(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter, die beteiligten Gebietskörperschaften, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
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