(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998, 64/2018)
(2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
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