(1) Mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet. Sie dürfen - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zugeführt werden, wenn dadurch ihre Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 64/2018)
(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/1997)
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