(1) Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012)
(2) Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion zum sonderpädagogischen Förderbedarf und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Abs. 3). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012, 57/2014, 64/2018)
(3) Das Land ersetzt durch die Bildungsdirektion die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 5/2013, 47/2019)
(4) Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Abs. 3 zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 52/2007, 50/2017)
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