(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben als selbständige Schulen jeweils dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mehr als 50 Kinder für ihren Besuch in Betracht kommen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, die Polytechnische Schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Polytechnischen Schule als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben, so kann eine Polytechnische Schule auch in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule errichtet werden, wenn für ihren Besuch mehr als 25 Kinder in Betracht kommen und die Möglichkeit einer entsprechenden Kooperation, so insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung bestimmter Lehrplaninhalte, mit anderen Polytechnischen Schulen besteht; die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. § 4 Abs. 1 wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 64/2018, 113/2019)
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