(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bestehenden Gesetzen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen.
(2a) Eine Gemeinde kann eine öffentliche Volksschule oder Neue Mittelschule errichten, wenn
1. | in ihrem Gemeindegebiet oder sonst in einem geschlossenen Gebiet nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder oder mindestens 120 für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, | |||||||||
2. | die Schulsitzgemeinden der öffentlichen Schulen, deren Sprengel diese Kinder zugehören, der Errichtung zustimmen, | |||||||||
3. | die Errichtung der Schule an den bestehenden Schulen zu keinen räumlichen Überkapazitäten führt und | |||||||||
4. | die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) für die zu errichtende Schule gegeben sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 5/2013, 113/2019) |
(3) In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)
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